Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung
FuttMSachkV§ 12 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein:
der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 25 Prozent,
die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 Prozent und
die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit 35 Prozent.
(2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote 4 (ausreichend) erreicht hat.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl angegeben sind.