Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung

FuttMSachkV

§ 16 Einsichtnahme

Auf Antrag ist nach Abschluss der Prüfung innerhalb eines Monats Einsicht in die Prüfungsakte, die das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium führt, zu gewähren. Die Einsichtnahme ist nur in Anwesenheit eines Mitglieds der Prüfungskommission oder einer von ihm beauftragten Person zulässig. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den Termin der Einsichtnahme. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 15 § 17