Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung

FuttMSachkV

§ 15 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Regelungen wie für die erste Prüfung. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen

die Aufsichtsarbeiten, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5 Punkte beträgt und

die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet worden ist.

§ 14 § 16