Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung
FuttMSachkV§ 15 Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Regelungen wie für die erste Prüfung. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen
die Aufsichtsarbeiten, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5 Punkte beträgt und
die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet worden ist.