Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung

FuttMSachkV

§ 9 Praktische Prüfung

(1) Im Rahmen der praktischen Prüfung hat die zu prüfende Person unter Aufsicht bei einem Futtermittelunternehmen selbstständig eine Betriebskontrolle einschließlich einer Probenahme durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Bericht anzufertigen.

(2) Die Aufsicht führen zwei Mitglieder der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission legt die zur Verfügung stehende Zeit und die zulässigen Hilfsmittel einheitlich vorab fest.

(3) Die Aufsicht führenden Personen bewerten die Prüfungsleistungen insgesamt; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Über den wesentlichen Inhalt des praktischen Prüfungsteils ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den die Aufsicht führenden Personen zu unterzeichnen ist.

§ 8 § 10