Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung

FuttMSachkV

§ 8 Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind die wesentlichen Lehrinhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Die Prüfungsbehörde legt für jede Aufsichtsarbeit den Zeitpunkt, die Aufgaben und die zulässigen Hilfsmittel fest, lost für jede zu prüfende Person eine Kennziffer aus, unter der anstelle des Namens die Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, und stellt die Aufsicht sicher.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit drei Stunden. Die zu prüfende Person ist vor Beginn jeder Aufsichtsarbeit über die zur Verfügung stehende Zeit, die zulässigen Hilfsmittel und die Bestimmungen des § 14 zu belehren.

(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bewerten, die die Prüfungsbehörde bestimmt. Sofern sich die nach § 3 Satz 1 anerkannte Einrichtung in einem anderen Land befindet und die Prüfungskommission des anderen Landes die Aufsichtsarbeiten nach dem dort geltenden Recht bewertet, gilt diese Bewertung durch die hiesige Prüfungsbehörde als anerkannt.

(4) Weichen die beiden Bewertungen für eine Aufsichtsarbeit voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert.

§ 7 § 9