Gesetze / Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

GüKGrKabotageV 2012

§ 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung

Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ungültig geworden ist.

§ 21 § 23