Gesetze / GAD · BGBl I 1990, 1842
Gesetz über den Auswärtigen Dienst
37 Normen · ausgefertigt 30.08.1990 · Änderungen
- Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 · Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes
- § 1 Aufgaben
- § 2 Auswärtiger Dienst
- § 3 Auslandsvertretungen
- § 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten
- Abschnitt 2 · Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes
- § 5 Personaleinsatz
- § 6 Personalreserve
- § 7 Organisation und Ausstattung
- § 8 Inspektion
- § 9 Kurierdienst und Auslands-IT
- § 10 Politisches Archiv
- Abschnitt 3 · Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes
- § 11 Rechtsverhältnisse
- § 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten
- § 13 Personalaustausch
- Abschnitt 4 · Rechte und Pflichten der Beamten
- § 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst
- § 15 Fürsorge und Schutz
- § 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland
- § 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung
- § 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten
- Abschnitt 5 · Fürsorge für Familienangehörige
- § 19 Unterstützung der Familienangehörigen
- § 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
- § 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder
- § 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen
- § 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen
- § 24 Berufsausübung der Ehegatten
- Abschnitt 6 · Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen
- § 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge
- § 26 Schadensausgleich
- Abschnitt 7 · Wohnungsfürsorge und Umzüge
- § 27 Wohnsitz und Wohnung
- § 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld
- Abschnitt 8 · Auslandsbezogene Leistungen
- § 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes
- § 30 Fremdsprachenförderung
- Abschnitt 9 · Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten
- § 31 Nichtentsandte Beschäftigte
- § 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
- § 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit
- Abschnitt 10 · Schlussvorschriften
- § 34 (weggefallen)
- § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- § 36 Übergangsregelung
- § 37 Inkrafttreten