Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 34 § 36