Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben

Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.

§ 19 § 21