Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte

An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.

§ 30 § 32