Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen

Zur Sicherung der Verbindungen zwischen Auswärtigem Amt und Auslandsvertretungen verfügt der Auswärtige Dienst über ein eigenes Fernmeldenetz und einen eigenen Kurierdienst.

§ 8 § 10