Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 17 Modulhandbuch, Ausbildungsrichtlinien
(1) Der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten erstellt ein Modulhandbuch. Im Modulhandbuch wird das Nähere zur Studienstruktur und zum Studienverlauf geregelt.
(2) Im Modulhandbuch ist in der Beschreibung für jedes Modul mindestens das Folgende festlegt:
(3) Das Modulhandbuch legt ferner fest:
(4) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten beschließt ergänzende Ausbildungsrichtlinien, insbesondere
(5) Das Modulhandbuch und die Ausbildungsrichtlinien sind auf der Internetseite der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht. Sie werden beim Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.