Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 18 Praxisintegrierende Studienabschnitte

In den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind den Studierenden ausschließlich Tätigkeiten zu übertragen, die den Ausbildungsrichtlinien entsprechen.

§ 17 § 19