Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 18 Praxisintegrierende Studienabschnitte
In den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind den Studierenden ausschließlich Tätigkeiten zu übertragen, die den Ausbildungsrichtlinien entsprechen.