Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 22 Prüfungsamt

Das Prüfungsamt ist beim Auswärtigen Amt eingerichtet. Es hat die förmliche Zeichnungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten inne. Grundlage seiner Arbeit sind Beschlüsse des Prüfungsausschusses.

§ 21 § 23