Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 50 Termin des Diplomkolloquiums

Der Termin des Diplomkolloquiums wird vom Prüfungsamt festgesetzt und schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Das Diplomkolloquium findet frühestens zehn Tage nach Bekanntgabe des Termins statt.

§ 49 § 51