Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 17 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.

§ 16 § 18