Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz
GAPDZG§ 19 Mittel für Öko-Regelungen
(1) (zukünftig in Kraft)
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(3) (zukünftig in Kraft)