Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 22 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutterschafe und -ziegen).

(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und förderfähiger Mutterziege gewährt.

§ 21 § 23