Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz
GAPDZG§ 23 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
(1) (zukünftig in Kraft)
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(3) (zukünftig in Kraft)