Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 23 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

(1) (zukünftig in Kraft)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(3) (zukünftig in Kraft)

§ 20 § 22