Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz
GAPDZG§ 27 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe
(1) (zukünftig in Kraft)
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(3) (zukünftig in Kraft)