Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz

GAPKondG

§ 13 Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Unionsregelung wird zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Konditionalität angewendet.

§ 13 § 15