Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 27 Geltungsdauer der Aufhebung nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird unwirksam, sobald eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nach Maßgabe des § 6 erlischt.