Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 32 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen

Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.

§ 31 § 33