Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 33 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen

Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.

§ 32 § 34