Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung GAPKondV § 37 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen Historische Fassung — Stand 14.12.2022 bis 01.01.2025. Zur aktuellen Fassung → Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.