Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 37 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen

Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.

§ 33 § 34a