Gesetze / Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung

GAPStatV

§ 16 Keine Beschaffungspflicht

Die in dieser Verordnung geregelten Übermittlungspflichten umfassen nicht die Pflicht für die jeweilige Einrichtung, sich die zu übermittelnden Daten zu beschaffen.

§ 15 § 17