Gesetze / Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung

GAPStatV

§ 17 Auskunftspflicht

Für die Statistik zum Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst sind die Leitungen der jeweils personalaktenführenden Stellen der in § 15 genannten Institutionen auskunftspflichtig.

§ 16 § 18