Gesetze / Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung
GAPStatV§ 17 Auskunftspflicht
Für die Statistik zum Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst sind die Leitungen der jeweils personalaktenführenden Stellen der in § 15 genannten Institutionen auskunftspflichtig.