Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

GArchDVDV 2019

§ 19 Prüfungsamt

(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.

(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.

§ 18 § 20