Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV 2017§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen
Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.