Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung
GBSchV§ 12 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde zur Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
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GBSchVZuständige Behörde zur Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.