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GBSchV

§ 13 Übergangsregelung

(1) Staatliche Anerkennungen von Schulen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gelten fort. Diese Anerkennungen können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 bis 7 sowie der §§ 3 bis 9 nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt werden.

(2) Die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und des § 5 Absatz 2 gelten nicht für vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestätigte Schulleitungen und Lehrkräfte.

(3) Für Schulen gemäß § 1 Nummer 12 gelten neben den Maßgaben dieser Verordnung die Regelungen des § 31 des Notfallsanitätergesetzes.

(4) Für Schulen gemäß § 1 Nummer 1 und 13 gelten neben den Maßgaben dieser Verordnung die Regelungen des § 68 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBI. I S. 2768).

(5) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Nebenbestimmungen bleiben unberührt.

(6) Staatliche Anerkennungen von Schulen für die Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBI. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, die bis zum 31. Dezember 2019 nach den bis dahin geltenden Vorschriften staatlich anerkannt sind, gelten ab dem 1. Januar 2020 als staatliche Anerkennung nach § 2 von Schulen nach § 1 Nummer 15. Schulen mit einer staatlichen Anerkennung nach Satz 1 haben vor Beginn des ersten Ausbildungsjahrganges nach dem Pflegeberufegesetz die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und § 8 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Für Ausbildungen nach § 66 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes gelten die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 fort.

(7) Staatliche Anerkennungen von Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften der Altenpflegeschulverordnung vom 22. April 2009 (GVBl. II S. 263) staatlich anerkannt sind, gelten ab dem 1. Januar 2020 als staatliche Anerkennung nach § 2 von Schulen nach § 1 Nummer 15. Für Schulen mit einer staatlichen Anerkennung nach Satz 1 gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend. Für Ausbildungen nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes gelten die Vorschriften der Altenpflegeschulverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 fort. Für Ausbildungen nach dem Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetz gelten die Vorschriften der Altenpflegeschulverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2029 fort.

(8) Die staatliche Anerkennung nach Absatz 7 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 nicht bis zum 31. Dezember 2029 gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

(9) Bis zum 31. Dezember 2030 kann für Ausbildungen nach § 1 Nummer 8 bis 11 die Praxisanleitung in einem Umfang von mindestens 10 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl in der praktischen

Ausbildung erfolgen .

§ 12 § 14