Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung

GBSchV

§ 2 Staatliche Anerkennung

(1) Träger von Schulen, die eine Ausbildung in einem der in § 1 genannten Gesundheitsberufe durchführen wollen, bedürfen der staatlichen Anerkennung. Hierfür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

(2) Voraussetzung für die Erteilung ist, dass der Träger der Schule die Gewähr für eine dauerhafte und ordnungsgemäße Ausbildung nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen und, soweit vorhanden, des Rahmenlehrplans des Landes Brandenburg bietet. Dabei sind der aktuelle Stand der pädagogischen und didaktischen Erkenntnisse sowie die diesem Absatz nachfolgenden Bestimmungen zu beachten. Schulen nach

§ 1 Nummer 15 berücksichtigen zudem die Empfehlungen des Rahmenlehrplans nach § 53 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes.

(3) Die staatliche Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn der Träger der Schule die notwendige Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für eine dauerhafte und ordnungsgemäße Ausbildung im jeweiligen Gesundheitsberuf besitzt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit liegt insbesondere vor, wenn

ein Finanzplan vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Finanzierung hinreichend gesichert ist, und

eine Bescheinigung in Steuersachen belegt, dass keine Steuerrückstände bestehen, ein fristgerechtes Zahlungsverhalten vorliegt und die Steuererklärungspflichten erfüllt wurden.

(4) Die staatliche Anerkennung soll darüber hinaus nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 bis 9 erfüllt sind und der Träger der Schule auf Dauer jährlich mindestens eine einzügige Ausbildung gewährleistet.

(5) Die Klassen der in § 1 genannten Gesundheitsberufe dürfen in der Regel nicht mehr als

25 Schülerinnen und Schüler haben. Klassen mit mindestens 29 Schülerinnen und Schülern sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) Die zuständige Behörde setzt die Höchstzahl der Ausbildungsplätze und Anzahl der Klassen je Schule in Abhängigkeit von den Ausbildungsbedingungen fest. Die Höchstzahl der Ausbildungsplätze sowie die Anzahl der Klassen werden von der zuständigen Behörde neu festgesetzt, wenn sich die Voraussetzungen ändern.

(7) Erfüllt der Träger der Schule einzelne Voraussetzungen gemäß Absatz 4 oder gemäß den §§ 3 bis 9 nicht oder nicht in vollem Umfang, können auf Antrag in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn es das öffentliche Interesse erfordert, Ausnahmen zugelassen werden.

(8) Schulen nach § 1 Nummer 15 dürfen auch Ausbildungen nach § 60 des Pflegeberufegesetzes zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie nach § 61 des Pflegeberufsgesetzes zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger durchführen. In diesem Fall gelten die Maßgaben dieser Verordnung entsprechend. Darüber hinaus gelten Schulen nach § 1 Nummer 15 als Schulen im Sinne von § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 154), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung .

§ 1 § 3