Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung

GBSchV

§ 3 Zahl der Lehrkräfte

(1) Jede Schule muss über eine im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Anzahl fachlich und pädagogisch qualifizierter und von der zuständigen Behörde bestätigter hauptberuflicher Lehrkräfte verfügen.

(2) Als ausreichend gilt eine nach § 4 Absatz 1 bis 5 qualifizierte, hauptberufliche und vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für Schulen nach

§ 1 Nummer 1 und 13 für je 15 bis 17 Ausbildungsplätze,

§ 1 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 11 und 17 für je zwölf bis 15 Ausbildungsplätze,

§ 1 Nummer 4 und 12 für je 15 Ausbildungsplätze,

§ 1 Nummer 6, 14 und 18 für je sechs bis acht Ausbildungsplätze,

§ 1 Nummer 16 für zehn bis zwölf Ausbildungsplätze,

§ 1 Nummer 15 für 17 Ausbildungsplätze.

Dabei müssen mindestens Lehrkräfte mit einem Vollzeitäquivalent von 1,5 Stellen je Schule vorgehalten werden. Die Schulleitung ist entsprechend ihrer Unterrichtsverpflichtung nach § 5 Absatz 5 in die Zahl der Lehrkräfte einzubeziehen.

(3) Werden hauptberufliche Lehrkräfte vom Träger der Schule nicht ausschließlich nur an einer Schule eingesetzt oder sind sie teilzeitbeschäftigt, sind zur Erfüllung der Maßgabe nach Absatz 2 hauptberufliche Lehrkräfte entsprechend den Vollzeitäquivalenten einzustellen.

§ 2 § 4