Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 29 Leistungstests im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.
(2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben
1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben
1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
2.
eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
3.
je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.
(4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.