Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 29 Leistungstests im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.
(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 im Hauptstudium
(2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben
(3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben
(3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden,
(4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.