Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.

§ 34 § 36