Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.