Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 84 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Für diese Norm liegt kein Text vor.

§ 82