Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 84 Übergangsvorschriften für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben
(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.
(2) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die Maßgaben der folgenden Absätze. Von den dort geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
(4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung – eine Prüfungskommission nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:
(5) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – abweichend von § 29 Absatz 5 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung – die Prüfungskommission schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Im Fall einer solchen Festlegung soll mindestens eines der anwesenden Mitglieder haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.
(6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule für die Diplomarbeit – abweichend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung –
(7) Das Prüfungsamt kann – abweichend von § 33 Absatz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung – festlegen, dass
(8) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten – abweichend von § 33 Absatz 3 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung – nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.
(9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertungen abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 statt der Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums in die Berechnung der Abschlussnote eingehen.