Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

GEEV 2017

§ 20 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land

Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.

§ 19 § 21