Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

GEEV 2017

§ 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

§ 20 § 22