Gesetze / Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung
GFABPrV§ 11 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
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GFABPrVFür die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.