Gesetze / Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung

GFABPrV

§ 11 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.

§ 10 § 12