Gesetze / Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung

GFABPrV

§ 14 Ausbildereignung

Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben. Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

§ 13 § 15