Gesetze / Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung
GFABPrV§ 5 Handlungsbereich „Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten“
(1) Im Handlungsbereich „Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Bildungsprozesse, durch die behinderte Menschen berufliche Handlungsfähigkeit erlangen sollen, personenzentriert didaktisch zu planen, zu steuern, durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren. Hierbei hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin anerkannte Methoden anzuwenden sowie habilitative und rehabilitative Aspekte zu berücksichtigen. Die individuellen Bildungsprozesse sind unter Einbeziehung des behinderten Menschen zu gestalten; dabei sind ihm seine Rechte, Interessensvertretungs- und Selbstvertretungsmöglichkeiten zu vermitteln.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: