Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung

GFDV

§ 16 Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung

Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.

§ 15 § 17