Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung

GFDV

§ 19 Rückzahlungsbedingungen

Die Rückzahlungsrate ist am Ende eines jeden Monats für den Lastschrifteinzug bereitzustellen oder auf das vom Bundesverwaltungsamt bestimmte Konto zu überweisen.

§ 18 § 20