Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung

GFDV

§ 21 Verzug

(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.

(2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben:

1.
Verzugszinsen,
2.
Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.
§ 20 § 22