Gesetze / Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes

GGArt45cG

§ 5

Der Petent, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuß geladen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 4 § 6