Gesetze / Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes

GGArt45cG

§ 6

Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.

§ 5 § 7