Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 13 Verbandssatzung
(1) Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten eine Verbandssatzung, in der die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes geregelt werden. Vor der Bildung von Zweckverbänden, die Kreisgrenzen überschreiten, sind die betroffenen Landkreise rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen
die Verbandsmitglieder und die Zahl ihrer Stimmen in der Verbandsversammlung,
die Aufgaben des Zweckverbandes,
den Namen des Zweckverbandes,
den Sitz des Zweckverbandes,
den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 29 zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, und
die Form der öffentlichen Bekanntmachung des Zweckverbandes.
(3) Darüber hinaus kann die Verbandssatzung insbesondere Bestimmungen enthalten über
die innere Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes einschließlich der ehrenamtlichen oder der hauptamtlichen Tätigkeit der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers,
die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbandes einschließlich der Übernahme der Beschäftigten und
den Maßstab für die Konsolidierung nach § 81 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
(4) Bestimmungen der Verbandssatzung nach Absatz 2 Nummer 6 können von den Bestimmungen der Rechtsverordnung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg abweichen. Die Verletzung von Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg unbeachtlich.